Rechtslage: Genehmigung für Pop-up-Store einholen

Diese Genehmigungen braucht man vor dem Start des Pop-up-Stores

Wer einen Pop-up-Store eröffnen möchte, muss sich auch mit der Rechtslage auseinandersetzen. Wie es mit der Gewerbeanmeldung aussieht, erklären wir in diesem Ratgeber.

Setzen Sie sich mit der Rechtslage auseinander

Alles muss seine Ordnung haben – auch bei einem temporären Pop-up-Store. Selbst wenn es weniger spannend ist, sich mit der Rechtslage auseinanderzusetzen, ist es doch ein notwendiges Übel. Nur wer sich rechtzeitig um alles kümmert, kann sich unbeschwert um das Projekt Pop-up-Store kümmern.

Voraussetzungen für eine Gewerbeanmeldung

In der Regel gilt: Jeder kann ein Gewerbe anmelden und betreiben. Dafür muss man sich beim Ordnungsamt anmelden und nach Ende des Pop-up-Stores wieder abmelden. Letzteres gilt auch, wenn man sein Gewerbe beispielsweise über den Winter nur ruhen lässt.

Bei einem Pop-up Shop handelt es sich genauso wie bei einem ortsfesten Stand in einem Einkaufzentrum um ein Stehendes Gewerbe. Solch ein Gewerbe ist anzeigepflichtig. Die Anzeige erfolgt bei einer Gewerbebehörde (in dem Bereich oder Bezirk, wo der Gewerbetreibende seinen Firmensitz hat) und kostet in der Regel eine geringe Gebühr im unteren/mittleren zweistelligen Bereich. Bei einigen Ämtern kann man sich bereits auch online anmelden.

Für die Anmeldung eines Pop-up-Stores ist lediglich ein Ausweisdokument nötig. Nach erfolgreicher Anmeldung erhalten Sie den Gewerbeschein, der für das Finanzamt oder den Großmarkt-Einkauf ein wichtiges Dokument ist.

Wichtig: Achten Sie darauf, dass das Gewerbe zu Beginn der Tätigkeit angemeldet wird – also bevor Sie die Räume anmieten, Waren bestellen oder Angestellte einstellen.

Wer meldet das Gewerbe an?

Wer das Gewerbe anmelden muss, ist abhängig von der Rechtsform des Unternehmens:

  • Wer das Handelsgewerbe selbständig betreibt, ist als Person zur Anzeige verpflichtet.
  • Handelt es sich um eine Personengesellschaft sind es alle persönlich haftenden, vertretungsberechtigten Gesellschafter die sich anmelden müssen. Bei einer GbR oder einer     OHG sind das in der Regel alle Gesellschafter; bei einer KG alle Komplementäre.
  • Bei einer GmbH ist der Geschäftsführer anzeigepflichtig.
  • Bei einer AG muss der Vorstand vorstellig werden.

Wenn Ihr Unternehmen bereits ins Handelsregister eingetragen ist, müssen Sie bei der erstmaligen Gewerbeanmeldung den Handelsregisterauszug mitbringen. Kleingewerbe sind von der Eintragspflicht ins Handelsregister ausgenommen, müssen aber dennoch als Gewerbe angemeldet werden. Als Kleingewerbe gelten Unternehmern, deren Umsatz im vorangegangenen Jahr einen Beitrag von 17.500 Euro nicht überschritten hat und deren Umsatz im laufenden Jahr maximal 50.000 Euro betragen wird.

Sonderregelungen für gastronomischen Betrieb

Wenn Sie ein Pop-Up Café betreiben wollen, ist das in der Regel kein Problem – es sei denn, Sie wollen auch Alkohol ausschenken. Ist dies der Fall, braucht es eine Sondergenehmigung. Dafür müssen Sie im ersten Schritt eine Gewerbeerlaubnis (Konzession) beantragen, die zur Gewerbeanmeldung bereits vorliegen muss.

Die Gebührenhöhe für die sogenannte Gaststättenerlaubnis als Schank- und Speisewirtschaft hängt davon ab, ob diese befristet oder unbefristet ist. Eine befristete Erlaubnis kostet logischerweise weniger als eine unbefristet und liegt etwa im mittleren dreistelligen Bereich. Für eine unbefristete Gaststättenerlaubnis fallen hingegen Gebühren im vierstelligen Bereich an.

Übrigens: Wenn Sie im Rahmen einer geschlossenen Gesellschaft – wie bei einer Eröffnungsfeier – Alkohol ausschenken wollen, können sie das ohne Lizenz tun.

Informationen beim Ordnungsamt und bei der IHK

Wenn es noch Unklarheiten und Unsicherheiten gibt, was die Rechtslage betrifft, gibt es weitere Informationen und Unterstützung beim zuständigen Ordnungsamt sowie bei der örtlichen Industrie- und Handelskammer (IHK).

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